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§ 194 BauGB (Verkehrswert)

Begriffsdefinition aus dem Gutachtzeit Glossar

Definition

Was bedeutet § 194 BauGB (Verkehrswert)?

§ 194 des Baugesetzbuchs definiert den Verkehrswert als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Diese Legaldefinition ist Ausgangspunkt jeder Verkehrswertermittlung und Bezugspunkt der ImmoWertV.

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