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Rechtsgrundlagen & Normen

§ 16 PfandBG

Begriffsdefinition aus dem Gutachtzeit Glossar

Definition

Was bedeutet § 16 PfandBG?

§ 16 des Pfandbriefgesetzes bestimmt die Grundsätze der Beleihungswertermittlung und legt fest, dass der Beleihungswert den Wert nicht übersteigen darf, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit ergibt. Spekulative Elemente sind ausgeschlossen. Die Vorschrift wird durch die BelWertV konkretisiert.

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