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§ 198 BewG (Nachweis niedrigerer Wert)

Begriffsdefinition aus dem Gutachtzeit Glossar

Definition

Was bedeutet § 198 BewG (Nachweis niedrigerer Wert)?

§ 198 des Bewertungsgesetzes erlaubt es Steuerpflichtigen, gegenüber dem typisierten steuerlichen Bedarfswert einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) durch ein Gutachten nachzuweisen. Da das Finanzamt im Erbschaft- und Schenkungsfall häufig zu hoch typisiert bewertet, kann ein Verkehrswertgutachten die Steuerlast erheblich senken.

Bereit für die nächsten Schritte?

§ 198 BewG (Nachweis niedrigerer Wert) im Gutachten richtig einordnen.

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