Was bedeutet § 198 BewG (Nachweis niedrigerer Wert)?
§ 198 des Bewertungsgesetzes erlaubt es Steuerpflichtigen, gegenüber dem typisierten steuerlichen Bedarfswert einen niedrigeren gemeinen Wert (Verkehrswert) durch ein Gutachten nachzuweisen. Da das Finanzamt im Erbschaft- und Schenkungsfall häufig zu hoch typisiert bewertet, kann ein Verkehrswertgutachten die Steuerlast erheblich senken.